(1) Die Erlaubnis nach §
11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach §
11a nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach §
11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des §
11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach §
21 entsprechend betreibt.
(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt §
5 entsprechend.
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445