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Änderung § 25 ApoG vom 02.07.2026
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| § 25 ApoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung | § 25 ApoG n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| (Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt, 2a. entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt, 3. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist, 4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder 5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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