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Änderung § 26 ApoG vom 02.07.2026

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§ 26 ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung
§ 26 ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(1) 1 Personalkonzessionen, Realkonzessionen und sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. 2 Dies gilt auch für Berechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften sind; die Apotheken können verpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.

(2) 1 Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. 2 Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Eine nach § 16 in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke gilt bis zum Ende des Zeitraums fort, für den die Erlaubnis erteilt worden ist.


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