§ 5 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 2129-8-20-1 Umweltschutz
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§ 5 Bewegliche Behältnisse


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß

1.
die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden,

2.
sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden.

(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, daß die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012

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Frühere Fassungen von § 5 20. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 20. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 20. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 20. BImSchV Meßöffnungen und Meßplätze
... zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Meßöffnungen und ...
§ 11 20. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 28.04.2012)
... der Richtlinie 94/63/EG eingehalten werden. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu ...
§ 13 20. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013)
... vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt, c) entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behältnis oder eine Anlage ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
... insgesamt weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt." 7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ... 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
V. v. 04.05.2009 BGBl. I S. 1043
Artikel 1 20. BImSchVÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
... S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu ...


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