Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des §
1 Abs. 1 Satz 1 des
Arbeitsschutzgesetzes für die in §
2 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.