§ 2 - Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMVg-ArbSchGAnwV)

V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1850
Geltung ab 22.06.2002; FNA: 805-3-8 Arbeitsschutz

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers



Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.



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