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§ 1 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 1 Maßnahmen zur Sicherstellung



(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

1.
die Gewinnung und Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft,

2.
die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung

a)
von Waren der gewerblichen Wirtschaft,

b)
von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behörden freigegeben worden sind,

3.
die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung,

4.
die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwandlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von elektrischer Energie,

5.
Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen,

6.
die Weiterleitung von Waren der gewerblichen Wirtschaft in Rohrleitungen,

7.
die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft,

8.
die Fertigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.

Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.

(2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

1.
die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit an den Wertpapierbörsen,

2.
die vorübergehende Schließung von Kreditinstituten und Wertpapierbörsen.



 

Zitierungen von § 1 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WiSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WiSiG Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
... Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.  ... Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden. (2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden, 1. um eine Gefährdung der Versorgung ...
§ 3 WiSiG Buchführungs- und Meldepflichten
... Rechtsverordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und ... und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von ...
§ 4 WiSiG Vorratshaltung
... der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die Lagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ...
§ 5 WiSiG Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch ... Wirtschaft und Energie übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das ...
§ 6 WiSiG Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs ... der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 nicht der Zustimmung des ...
§ 7 WiSiG Geltungsdauer der Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet ... sind, gelten unbefristet weiter. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1 , 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr ... §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums ...
§ 8 WiSiG Ausführung des Gesetzes (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände ... sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1 erforderlich ist. (2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach ... der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für Zwecke des § 1 ergriffen werden sollen. (4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ... Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. (6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei ...
§ 10 WiSiG Mitwirkung von Vereinigungen
... In Rechtsverordnungen nach den §§ 1 , 3 und 4 kann bestimmt werden, daß 1. Verbände und Zusammenschlüsse ... sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1 , 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu ...
§ 11 WiSiG Vorbereitung des Vollzugs
... Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ...
§ 13 WiSiG Kosten
... und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke des § 1 vorgeschrieben werden; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ...
§ 14 WiSiG Auskünfte
... des Bundes und der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der §§ 1 , 3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen. (3) Die von den zuständigen ...
§ 18 WiSiG Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
... vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1 , 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 21 WiSiG Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 08.09.2015)
... bestimmte Stelle; 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1 , 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitat in folgenden Normen

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4 MinÖlBewV Allgemeine Verbrauchseinschränkung (vom 08.09.2015)
... das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die ...

Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 WiSiV Anwendungsbereich
... gilt für 1. Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in ... 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bestimmten Erzeugnisse der ... Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; 3. Produktionsmittel ... 3. Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes. Die Vorschriften dieser ...