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§ 11 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 11 Vorbereitung des Vollzugs



Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 11 Wirtschaftssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WiSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WiSiG Ausführung des Gesetzes (vom 08.09.2015)
...  wahrgenommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 14 bis 16 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der ...