Änderung Anlage 1 KWKGGebV vom 15.08.2013

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Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 102 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

(Text neue Fassung)


| Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 100 Euro

b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-
Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 0,2 %
der maßgeblichen
KVVK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes**) | 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.






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