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Änderung Anlage 1 KWKGGebV vom 12.10.2016

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Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


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| Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen
(KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 100 Euro

b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-
Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
| 0,2 %
der maßgeblichen
KVVK-Zuschläge
maximal
30.000 Euro

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme-
und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der
in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3.
| Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme-
und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes**)
| 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4.
| Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für
Strom
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes
| 200 Euro

*)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**)
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.




Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß
§ 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden
gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge

und |

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,
wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, *** | maximal 45.000 Euro

oder |

Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3
KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
besteht***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze
des § 7
Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent.
| maximal 30.000 Euro

oder |

Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13
Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro

2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent
der maximalen Gebühren für die
Bearbeitung
eines Zulassungsantrags

3. |
Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG
| 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 40.000 Euro

4. | Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal
20.000 Euro

5.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
den §§ 24 und 25 KWKG***
| 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 20.000 Euro

6. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal
10.000 Euro

7.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 31 KWKG | 200 Euro

*
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
****
Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.