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Änderung Anlage 3 KWKGGebV vom 12.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 KWKGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV am 12. Oktober 2016 und Änderungshistorie des KWKGGebV

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Anlage 3 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
Anlage 3 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

Bearbeitung eines Antrags auf
Zulassung
für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom)
| 600 Euro

2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit
einer elektrischen
Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro

3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
| 75 Euro

4. Brennstoffzellen-Anlagen
| 75 Euro




Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. |
Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
|

a)
| Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro

b) | Anlagen
mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK- Zuschläge:
| 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000
Euro

aa)
| Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender
Faktoren:

Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage in Kilowatt

Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-
zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll-
benutzungsstunden)

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-
felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG
in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung

Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-
heitsabschlag)

bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf
Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,
dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts
aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag
erhalten wird.

2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a
KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100
Euro
maximal 10.000 Euro


3.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Fassung | 200
Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)