Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 08.09.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2012 durch Artikel 1 des 2. KWKGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis

§ 1 Gebühren und Auslagen


(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.



(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

 



| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 100 Euro

b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-
Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 0,2 %
der maßgeblichen
KVVK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes**) | 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro

4. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.



vorherige Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis




Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis



Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung
für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom) | 600 Euro

2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit
einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro

3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro

4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro






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