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Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 3 der KWKAusVuaGemAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der KWK-Ausschreibungsverordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4.
die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

5.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.



2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,

3. die Zulassung
des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

5.
die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

6.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für

1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,

2. die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) 1 Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. 2 Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.



Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


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Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß
§ 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge





| Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG) |

a) | KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge

Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
|


und |

vorherige Änderung nächste Änderung

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,
wenn Anspruch nur für den in ein Netz
der allgemeinen
Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**,
*** | maximal 45.000 Euro



Faktor 3:
|
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde
gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von
der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** | maximal 45.000 Euro

oder |

vorherige Änderung

Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3
KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
besteht***

Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7
Absatz
1 und 3 zu je 50 Prozent. | maximal 30.000 Euro

oder |

Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13
Absatz
3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro

2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent
der maximalen
Gebühren für die
Bearbeitung eines Zulassungsantrags


3.
| Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100
Euro
maximal 40.000 Euro


4.
| Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 20.000
Euro

5.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
den
§§ 24 und 25 KWKG*** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten
Zuschläge
für Speicher ab 200
maximal 20.000 Euro

6.
| Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
gemäß
den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 10.000
Euro

7.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 31 KWKG | 200 Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.



Faktor 4:
|
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde
gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG
zu je
50 Prozent
| maximal 30.000 Euro

oder
|


Faktor 5:
|
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
| maximal 30.000 Euro

2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
| 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge

| Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden |

| Faktor 3:
| Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45.000 Euro

3. |
Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der
maßgeblichen
KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch
50 Prozent der
maximalen
Gebühren
für
die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags


4.
| Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§
20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in
der
Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000
Euro

5.
| Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den
§§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000
Euro

6.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und
25 KWKG**** | 25 Euro für Speicher
bis
5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der
Zulassung fest-
gelegten
Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro

7.
| Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und
25 KWKG | 0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000
Euro

8.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
| 200 Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
***
Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.