(1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß §
33 des
Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung nach Abschnitt 7 des
Postgesetzes eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.