§ 9 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

§ 9 Verjährung



Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.



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