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Änderung § 28 SchwbVWO vom 20.03.2022

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§ 28 SchwbVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung
§ 28 SchwbVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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