§ 28 SchwbVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung | § 28 SchwbVWO n.F. (neue Fassung) in der am 20.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477 |
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(Text alte Fassung) § 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder. (2) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend. |