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§ 14 - Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-18 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 14 Evaluation



Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.





 

Frühere Fassungen von § 14 FeuerschStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.