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Änderung § 3a FeuerschStG vom 01.07.2010

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§ 3a FeuerschStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 3a FeuerschStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Ausnahme von der Besteuerung


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Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt.