Nach §
3 des
Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird folgender §
3a eingefügt:
-
- „§ 3a Ausnahme von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt."
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417