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Artikel 15 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 FeuerschStG § 3a (neu)

Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

 
„§ 3a Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt."



 

Zitierungen von Artikel 15 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 AIFM-StAnpG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. (3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 13 StRAnpG 2015 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...