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§ 6 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)

§ 6 Aufzeichnungspflichten



Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller von Kasein oder Kaseinat teilnimmt (Beteiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.