KaseinBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | KaseinBV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist. |
§ 9 Kosten | § 9 (weggefallen) |
Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. |