§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1029
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-268 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Bundesverwaltung,

2.
Landesverwaltung,

3.
Kommunalverwaltung,

4.
Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und

5.
Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

gewählt werden.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VwFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VwFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchen für die Zeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriften über den Ausbildungsrahmenplan im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 4 ...


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