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Änderung Anhang 6 AbwV vom 20.04.2024

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Anhang 6 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
Anhang 6 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung


(Text neue Fassung)

Anhang 6 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110

Phosphor, gesamt | 2


(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 

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