Änderung Anhang 1 AbwV vom 31.08.2018

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Anhang 1 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
Anhang 1 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe


(Text neue Fassung)

Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser


(Textabschnitt unverändert)

A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für
das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



Dieser Anhang gilt für Abwasser,

1. das
im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,

2.
das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder

3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft
der Nummer 1 oder 2 entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,

2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,

4. Verzicht auf den Einsatz Halogen abspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,

5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.

(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.



§ 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe


|
mg/l | kg/t

Abfiltrierbare Stoffe
| 50 | -

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
| 25 | -

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
| 10 | -

Phosphor, gesamt
| 2 | -

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| | 3


(2) Die Anforderung
an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.

(3)
In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.

(4)
Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ übersteigt.

(5) Stammt das Abwasser aus
den Bereichen

1. Herstellung von Papier,
wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,

2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,


3. Herstellung
von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder

4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach
der TAD-Prozesstechnik (Through Air Drying),

kann abweichend
von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(6)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert
für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für
den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:


| Nassfeste Papiere (weniger als 25% relativer Nassbruch-
widerstand) | Nassfeste Papiere (mindestens 25% relativer Nassbruch-
widerstand) | Dekorpapiere | Einsatz von Halogen abspaltenden Mitteln zur Geruchs-
verminderung

| Stichprobe g/t

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 60 | 100 | 100 | 60


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf
die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:


Proben
nach Größenklassen
der Abwasserbehandlungsanlagen | Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB) | Biochemischer
Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen
(BSB5) | Ammonium-
stickstoff
(NH4-N) | Stickstoff gesamt,
als Summe von
Ammonium-,
Nitrit- und Nitrat-
stickstoff
(Nges) | Phosphor,
gesamt
(Pges)


mg/l |
mg/l | mg/l | mg/l | mg/l

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)
| 150 | 40 | - | - | -

Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)
| 110 | 25 | - | - | -

Größenklasse 3
größer 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh)
| 90 | 20 | 10 | - | -

Größenklasse 4
größer 600 bis 6.000 kg/d BSB5
(roh)
| 90 | 20 | 10 | 18 | 2

Größenklasse 5
größer 6.000 kg/d BSB5 (roh)
| 75 | 15 | 10 | 13 | 1

Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann
an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden.


Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach
den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend:

Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4.000 kg/d BSB5 (sed.).


(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit
von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

(4)
Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.

(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung
mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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