(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach §
1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des §
10 Abs. 6 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.
(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach §
1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.