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§ 10 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Schadensausgleich



(1) Schäden, die dadurch entstehen, daß

1.
bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für die Streitkräfte von den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften nach den Vorschriften dieser Verordnung oder auf Grund einer Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder

2.
Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach § 7 betreten oder benutzen,

werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften und den Eisenbahnen von den Streitkräften getragen.

(2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz 1 in Betracht kommt.