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§ 19 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 19 Entscheidung des Seemannsamts



(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält

1.
die Bezeichnung des Seemannsamts und den Namen des Verhandlungsleiters,

2.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,

3.
die Entscheidungsformel,

4.
den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,

5.
den Tag der Entscheidung,

6.
eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.

(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzustellen.

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Zitierungen von § 19 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu ...