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Vierter Abschnitt - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Verfahren vor dem Seemannsamt bei Entscheidungen

§ 14 Allgemeines



Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.




§ 15 Mündliche Verhandlung



Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Umständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.


§ 16 Gütlicher Ausgleich



(1) In der mündlichen Verhandlung hat das Seemannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu diesem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhaltes können Beweise erhoben werden, sofern dies sofort erfolgen kann.

(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem Verhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.


§ 17 Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des Seemannsamts



(1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das Seemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Soweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverständige zu hören und sonstige Beweise zu erheben.

(2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemannsamt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint nur eine Partei und ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, so sind beide Parteien zu einem sofort anzuberaumenden nahen Termin, unter Umständen mündlich oder fernmündlich, durch das Seemannsamt zu laden. Die Ladung muß den Gegenstand der Verhandlung, den Namen des Antragstellers, Ort und Zeit der Verhandlung, die bei Nichterscheinen zu erwartenden Nachteile sowie die Aufforderung enthalten, Beweismittel beizubringen oder dem Seemannsamt rechtzeitig zu bezeichnen.

(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag, abgesehen von den Fällen des § 113 des Seemannsgesetzes, als zurückgenommen; erscheint der Antragsgegner ohne genügende Entschuldigung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden.

(4) Die Parteien können sich durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten vertreten lassen oder eine solche Person als Beistand zuziehen. Das Seemannsamt kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.


§ 18 Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen



(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, darum zu ersuchen.

(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen.

(4) Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen.


§ 19 Entscheidung des Seemannsamts



(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält

1.
die Bezeichnung des Seemannsamts und den Namen des Verhandlungsleiters,

2.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,

3.
die Entscheidungsformel,

4.
den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,

5.
den Tag der Entscheidung,

6.
eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.

(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzustellen.