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§ 21 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 21 Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger



Beschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemannsamt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.

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Zitierungen von § 21 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SeemAmtsV Inkrafttreten
... 25. März 1980 (BGBl. I S. 367), außer Kraft. (2) Die §§ 20 und 21 treten am 28. November 1981 in ...