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Fünfter Abschnitt - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Fünfter Abschnitt Beschwerden im Zusammenhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses auf Schiffen unter fremder Flagge

§ 20 Beschwerden deutscher Staatsangehöriger



Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16 findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüglich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.


§ 21 Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger



Beschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemannsamt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.

 
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