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§ 2 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 2 Wahltarife



(1) Zusätzlich zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angeboten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.

(2) Hat der Kunde einen Wahltarif gewählt, so ist er für die Dauer eines Abrechnungsjahres daran gebunden. Haben sich die für die Tarifwahl maßgebenden Verhältnisse des Kunden innerhalb des Abrechnungsjahres nachhaltig geändert, ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Verlangen des Kunden verpflichtet, spätestens mit Wirkung vom 30. Tage nach Eingang der Mitteilung der Änderung den beantragten Tarif zugrunde zu legen. Die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) über die Beendigung der Versorgung bleiben unberührt.

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