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§ 1 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 1 Allgemeine Grundsätze



(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemeiner Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes haben für die Versorgung in Niederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die den Erfordernissen

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einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung,

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einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elektrizität,

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der Ressourcenschonung und möglichst geringen Umweltbelastung

genügen. Dazu müssen sich die Tarife an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientieren. Sie sind so zu gestalten, daß sie für den Kunden verständlich sind und ein ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dabei müssen die einzelnen Bestandteile des Tarifs auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und auf die Versorgungsbedürfnisse der Kunden in einem für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren Maße ausgerichtet sein; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, welche Pflichttarife von anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei vergleichbaren Versorgungsverhältnissen angeboten werden.

(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen (Pflichttarif).



 

Zitierungen von § 1 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BTOElt Wahltarife
... zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angeboten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen. (2) Hat der Kunde einen ...
§ 4 BTOElt Pflichttarif
... dem Grundsatz der Kostenorientierung sowie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen ...
§ 5 BTOElt Ermittlung des Leistungspreises durch Messung
... Andere Zeitspannen sind zulässig, soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen Erkenntnissen oder nach den ...
§ 16 BTOElt Befreiung
... soll. Eine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen. (2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist ... auf Antrag gestatten, anstelle des Pflichttarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus einem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis ... Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 ...