(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des §
6 durch Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermitteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen, daß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch erreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung nicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Veränderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt der in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte Leistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in dieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden einen höheren Arbeitspreis berechnen.
(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Abrechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Verbrauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif festzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, ansonsten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine Viertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig, soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des §
1 Abs. 1 nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen Erkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im Tarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.