(1) Soweit der Leistungspreis nicht nach §
5 Abs. 1 oder 2 ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3) oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresverbrauch zu berechnen.
(2) Sofern eine Leistungsmessung nach §
5 Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Übernahme der zusätzlichen Kosten verlangen.
(3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durchschnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmeverhaltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Leistungspreis kann unter entsprechender Anwendung des §
4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten; anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif festzulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungspreis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenommen werden.
(4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengenzonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höchstens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken. Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeitspreise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestalten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der gleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungspreis zu errechnen ist.
(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im Tarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde festlegen.