Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
| |

§ 5 Ermittlung des Leistungspreises durch Messung



(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermitteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen, daß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch erreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung nicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Veränderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt der in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte Leistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in dieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden einen höheren Arbeitspreis berechnen.

(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Abrechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Verbrauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif festzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, ansonsten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine Viertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig, soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen Erkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im Tarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BTOElt Allgemeine Grundsätze
... sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen ...
§ 6 BTOElt Berechnung des Leistungspreises aus dem Jahresverbrauch
... Soweit der Leistungspreis nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3) oder nach Mengenzonen ... 4) aus dem Jahresverbrauch zu berechnen. (2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine ...