(1) Regelungen über Baukostenzuschüsse nach §
9 Abs. 1 und 2
AVBEltV bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zuschüsse nach Umfang und Bemessung den Voraussetzungen des §
9 AVBEltV entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen über Entgelte zur Erstattung sonstiger mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten.
(3) Baukostenzuschüsse nach §
9 Abs. 4
AVBEltV dürfen nur mit Genehmigung der Behörde angehoben werden. §
12 gilt entsprechend.