Bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung fordert die Behörde das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf, den Verstoß durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen; die Tatsachen, die den Verstoß begründen, sind in einer Weise anzugeben, daß geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend erkennbar sind. Die Behörde kann eine bestimmte Maßnahme verfügen, wenn
- 1.
- das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf eine Aufforderung nach Satz 1 keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes trifft oder
- 2.
- nur diese Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes in Betracht kommt.