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§ 15 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 15 Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden



(1) Beabsichtigt die Behörde eines Landes, Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreffen, dessen Versorgungsgebiet über die Grenzen dieses Landes hinausreicht, so setzt sie sich mit der Behörde des anderen Landes ins Benehmen.

(2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung nach den §§ 11 und 12 mit allen dazugehörigen Unterlagen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu und übermittelt auf Verlangen weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Behörde des anderen Landes nimmt so rechtzeitig Stellung, daß die Stellungnahme in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden kann. Die für die Genehmigung zuständige Behörde teilt der Behörde des anderen Landes den wesentlichen Inhalt des Prüfungsergebnisses und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit und gibt ihr Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu äußern.



 

Zitierungen von § 15 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BTOElt Elektrizitätseinkaufspreise
... zum Betrieb von Kraftwerken. Auf das Genehmigungsverfahren finden die §§ 12 und 15 entsprechende Anwendung. (3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die ...