(1) Beabsichtigt die Behörde eines Landes, Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreffen, dessen Versorgungsgebiet über die Grenzen dieses Landes hinausreicht, so setzt sie sich mit der Behörde des anderen Landes ins Benehmen.
(2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung nach den §§
11 und
12 mit allen dazugehörigen Unterlagen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu und übermittelt auf Verlangen weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Behörde des anderen Landes nimmt so rechtzeitig Stellung, daß die Stellungnahme in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden kann. Die für die Genehmigung zuständige Behörde teilt der Behörde des anderen Landes den wesentlichen Inhalt des Prüfungsergebnisses und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit und gibt ihr Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu äußern.