Auf Grund des §
48 Abs. 2 und des §
130 Abs. 1 des
Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (
Wirtschaftsprüferordnung) vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Das Siegel der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage
1 entsprechen.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Verwendung sind Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall, Siegelmarken und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi zugelassen.
(1) Der äußere Kreis des Siegels eines Wirtschaftsprüfers enthält in Umschrift im oberen Teil Vor- und Familiennamen des Wirtschaftsprüfers, im unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen Niederlassung, der innere Kreis in waagerechter Schrift die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" und am unteren Rand das Wort "Siegel". Ist der Wirtschaftsprüfer zur Führung eines akademischen Grades oder Titels befugt, so kann dieser dem Namen hinzugefügt werden. Siegel von Wirtschaftsprüfern, die eine Zweigniederlassung unterhalten, können nach oder unter der Angabe des Ortes der Hauptniederlassung die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung mit dem Zusatz "Zweigniederlassung" enthalten.
(2) Der äußere Kreis des Siegels einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält in Umschrift im oberen Teil die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im unteren Teil die Angabe des Sitzes, der innere Kreis in waagerechter Schrift die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und am unteren Rand das Wort "Siegel". Siegel, die für eine Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benutzt werden, können nach oder unter der Angabe des Ortes des Sitzes der Gesellschaft die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung mit dem Zusatz "Zweigniederlassung" enthalten. Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein abweichender Firmenkern verwendet, enthält der äußere Kreis des Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung sowie danach oder darunter einen Zusatz, der die Worte "Zweigniederlassung der" sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält das Wort "Siegel".
(3) Absatz 1 gilt für vereidigte Buchprüfer, Absatz 2 für Buchprüfungsgesellschaften sinngemäß.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.