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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 2 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Partie:

die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.
eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.
eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzelproben,

4.
eine reduzierte Sammelprobe:

eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,

5.
eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

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