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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 3 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 3 Probenahmegeräte



(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:

1.
zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,

2.
Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,

3.
mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

4.
für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen

a)
Stechheber,

b)
Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden.

(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

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Zitierungen von § 3 Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a FuttMProbV
... Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- ...