Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 4 Umfang einer Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
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