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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 8 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 8 Entnahme und Bildung der Proben



(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

1.
Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden Partie entnommen werden.

2.
Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung - falls erforderlich nach getrennter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.

3.
Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

4.
Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden. Das Volumen der Sammelproben muss mindestens zehn Liter betragen.

5.
Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen unerwünschten Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.

(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.

(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.

(6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.

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