1Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel
63 des
Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§
49).
2Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel
63 Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen.