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§ 3 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 3 Wahl der Schriftführer
1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. 4Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_GO-BT.htm
