Änderung § 37 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Ordnungsgeld


(Text alte Fassung)

1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 § 38 Absatz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. 2 Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.

(2) 1 Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen
einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2 § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2.000 Euro. 2
Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro.

(heute geltende Fassung) 



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