Tools:
Update via:
§ 37 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 37 Ordnungsgeld
(1) 1Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. 2Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.
(2) 1Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2§ 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2.000 Euro. 2Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 37 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
| aktuell vorher | 08.12.2011 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2454 |
| aktuell | vor 08.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 GO-BT Die Rede (vom 01.11.2025)
... hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche ...
§ 39 GO-BT Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (vom 01.11.2025)
... den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld ( § 37 ) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_GO-BT.htm
