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Änderung § 63 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 63 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 63 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Federführender Ausschuß


(Text neue Fassung)

§ 63 Federführender Ausschuss


vorherige Änderung

(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuß erstatten.

(2) 1 Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem federführenden Ausschuß eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. 2 Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführenden Ausschuß die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande, kann der federführende Ausschuß dem Bundestag Bericht erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche.



(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.



(heute geltende Fassung)