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Änderung § 63 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023

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§ 63 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 63 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Federführender Ausschuß


(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuß erstatten.

(2) 1 Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem federführenden Ausschuß eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. 2 Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführenden Ausschuß die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zustande, kann der federführende Ausschuß dem Bundestag Bericht erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.